Unsere Satzung

1. Vereinsname und Vereinssitz

Der Verein trägt den Namen Familienschutzwerk e.V. und wird im Folgenden Verein genannt. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen und trägt die Vereinsregisternummer 26899 B. Hauptsitz ist Berlin.

2. Neutralität

Der Verein ist religiös und weltanschaulich neutral und politisch überparteilich.

3. Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit und besondere Förderungswürdigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar die in dieser Satzung genannten gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung unter Punkt 3. genannten Zwecke verwendet werden.

Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorsitzende übt das Vorstandsamt vollständig ehrenamtlich aus. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein, Auflösung oder Löschung des Vereins hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Bildung zu verwenden hat.

4. Vereinszweck

Vereinszweck ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung von: Kinder-, Jugend- und Altenhilfe, Mildtätigkeit, Bildung, Erziehung sowie Schutz von Ehe und Familie.

5. Der Verein verfolgt seine Zwecke insbesondere durch:

Hilfe für bedürftige Kinder durch die Einrichtung einer Kinderküche, in welcher bedürftige Kinder eine kostenfreie warme Mahlzeit sowie Hausaufgabenhilfe erhalten.

Hilfe für missbrauchte Kinder und Missbrauchsprävention.

Schutz von Ehe und Familie, insbesondere durch Beratung und Hilfe in familiären Krisensituationen, wie drohender Scheidung, drohender Abtreibung, etc. Hierdurch sollen mögliche Alternativen zu einer Abtreibung aufgezeigt werden. Abtreibungswilligen Eltern, welche ihr Kind gerne bekommen würden, hierfür jedoch aus z.B. sozialen Gründen keine Perspektive sehen, soll Unterstützung angeboten werden, welche es ihnen ermöglicht, sich doch für das Kind zu entscheiden.

Beratungsscheine, welche eine Abtreibung ermöglichen, werden nicht ausgestellt.

Mildtätige Unterstützung von Personen gem. § 53 AO, insbesondere durch Ermöglichung von erforderlicher medizinischer, psychologischer und pflegerischer Behandlung, durch Vergabe von kostenfreiem Essen und dringend benötigten Sachgütern, etc. und durch finanzielle Unterstützung, jeweils im Rahmen des § 53 AO.

Die Förderung von Bildung, durch die Ermöglichung von kostenfreier Hausaufgabenhilfe, Sprachunterricht, Sprach- und Bildungsreisen, politischer Bildung, sowie durch Aufklärungsarbeit.

Die Förderung persönlicher Begegnungen von Menschen aus aller Welt um das Verständnis über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten im familiären Zusammenleben, in Geschichte, Kultur, Religion, Sitten, Bräuchen sowie über die politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten und die Art und Weise der Lebensgewohnheiten zu fördern, damit für Toleranz und die Respektierung der bestehenden Unterschiede zu werben und die daraus entstandenen Kontakte auszubauen und zu pflegen, um so einen Beitrag zum Frieden und zur Freundschaft zwischen Menschen verschiedener Völker zu leisten.

Die Einrichtung einer Begegnungsstätte welche der Begegnung und des sozialen Austausches von Kindern, Jugendlichen und Senioren dient, sowie durch unentgeltliche Seniorenveranstaltungen, welche betagten Menschen die Möglichkeit zur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft erhalten und der Vereinsamung im Alter entgegenwirken sollen.

Durch Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit insbesondere über Kindervernachlässigung, Kindesmissbrauch, Kinderarmut, die Rechte von Kindern und Embryonen, Möglichkeiten zur Vermeidung von Schwangerschaftsabbrüchen, sowie durch Prävention von sexuellem Missbrauch, häuslicher Gewalt, ungewollten Schwangerschaften und sexuell übertragbaren Krankheiten.

Der Verein erbringt seine satzungsmäßigen Leistungen unentgeltlich, ist weder wirtschaftlich, noch gewerblich tätig und hat keine Gewinnerzielungsabsicht. Er kann seine Zwecke selbst, oder durch Hilfspersonen ausführen. Der Verein kann Teile seiner Mittel an andere Organisationen weitergeben, die diese zu Zwecken zu verwenden haben, die denen des Vereins entsprechen.

6. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins ergeben sich aus der Satzung und sind insbesondere die Mitgliederversammlung, der Vorsitzende, der Kassenprüferbeirat und der Versammlungsleiter.

7. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Es ist durch den Vorsitzenden mindestens alle zwölf Monate unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Dazu ist jedes Mitglied mindestens 20 Tage vorher schriftlich einzuladen. Die Art von Abstimmungen wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Versammlungsbeschlüsse und Versammlungsprotokolle, etc. werden durch Protokoll des Versammlungsleiters beurkundet. Sofern nicht durch die Mitgliederversammlung ein anderer Versammlungsleiter gewählt wurde, übt der Vorsitzende dieses Amt aus.

8. Kassenprüferbeirat zur laufenden Prüfung der Spendenverwendung

Zur Sicherstellung von Transparenz, Angemessenheit, Sparsamkeit, Satzungsmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Spendenverwendung wählt die Mitgliederversammlung einen Kassenprüferbeirat. Dieser kann entweder aus 2 Personen, oder aus einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater oder einem vereidigtem Buchprüfer bestehen.

Der Kassenprüferbeirat hat jederzeit Einblick in alle Kontoauszüge, ins Online- Banking, in Belege, in die gesamte Buchhaltung und in alle weiteren Geschäftsdokumente. Der Kassenprüferbeirat prüft, ob die Vereinsmittel sparsam, angemessen und gemäß Satzung verwendet werden. Der Kassenprüferbeirat führt einmal jährlich eine umfassende Gesamtprüfung durch.

Jedes einzelne Mitglied des Kassenprüferbeirats ist – auch im Alleingang – berechtigt, den Vorsitzenden per sofort seines Amtes zu entheben. In diesem Fall übernimmt der Kassenprüferbeirat das Vorstandsamt bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden und ist dabei gesamtvertretungsbefugt. Der Kassenprüferbeirat muss dann umgehend eine Mitgliederversammlung zwecks Wahl eines Vorsitzenden einberufen.

9. Vorsitzender

Der Vorsitzende ist verpflichtet, auf jeder Mitgliederversammlung alle Kontoauszüge und Belege, die gesamte Buchhaltung und alle weiteren Geschäftsdokumente gegenüber den Mitgliedern zur Prüfung offen zu legen. Für seine Tätigkeit kann er eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorsitzende vertritt den Verein intern und extern, gerichtlich und außergerichtlich. Auf jeder Mitgliederversammlung besteht immer und auch ohne Nennung auf der Tagesordnung die Möglichkeit, den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder abzuwählen und danach einen neuen Vorsitzenden zu wählen. Vorsitzender kann auch ein Nichtmitglied sein. Alle Angelegenheiten des Vereins sind in soweit vom Vorsitzenden zu besorgen, wie die Satzung nichts Gegenteiliges regelt.

10. Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei und kommt zustande, wenn ein schriftlicher Mitgliedschaftsantrag vom Vorsitzenden schriftlich angenommen wurde. Dazu sind die Unterschrift des Vorsitzenden und der Stempel des Vereins erforderlich. Der Vorsitzende kann Anträge ohne Angabe von Gründen ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds (bzw. bei rechtsfähigen juristischen Mitgliedern, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, durch deren Löschung im jeweiligen Register), mit Kündigung der Mitgliedschaft, Ausschluss aus dem Verein und mit der Löschung des Vereins im Vereinsregister.

Die Kündigung der Mitgliedschaft durch das Mitglied ist zu jederzeit und per sofort schriftlich möglich und braucht keine Begründung zu enthalten.

Die Abmeldung als Spender ist jederzeit per sofort durch Brief, Anruf, Fax oder Email möglich.

11. Sonstiges

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein finanziert sich durch ehrenamtliche Hilfe sowie durch Geld- und Sachspenden.
Der Verein ist in Deutschland tätig und kann sich weltweit betätigen.
Vereinbarungen zwischen dem Verein und Spendern bedürfen der Schriftform. Hiervon ausgenommen ist lediglich der Widerruf der Einzugsgenehmigung, welcher durch den Spender auch per Fax, Mail, oder Telefon erfolgen kann. Bestimmungen über eine bestimmte Zweckbindung sind dem Verein durch den Spender schriftlich zu erklären. Im Falle der Vereinsliquidation ist das Liquidatoramt durch den dann amtierenden Vorsitzenden zu besetzen. Alle Regelungen und Vollmachten, die für das Vorstandsamt gelten, gelten entsprechend für das Liquidatoramt. Dass in der Satzung in männlicher Form geschrieben wird, geschieht nur der Einfachheit halber. Es sind damit selbstverständlich auch weibliche Personen gemeint.

12. In Kraft treten der Satzung

Durch die Vollversammlung wurde heute, am 08.03.2011 einstimmig beschlossen, diese geänderte Satzung ins Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin- Charlottenburg einzutragen und dass diese Satzung mit ihrer Eintragung in Kraft tritt.